- Schenkung
- I. Begriff:Unentgeltliche vertragliche Vermögenszuwendung (§§ 516–534 BGB).- Zu unterscheiden: 1. Die sog. Handschenkung, die sofort (z.B. durch Übereignung der verschenkten Sache) erfüllt wird, ist formfrei.- 2. Wird eine (künftige) Leistung schenkweise versprochen, ist der Vertrag nur gültig, wenn die Erklärung des Schenkers (Schenkungsversprechen) in Form der ⇡ öffentlichen Beurkundung vorgenommen ist.- Im BGB Einzelheiten u.a. über Haftung des Schenkers, Auflagen, Rückforderungsrecht wegen Bedürftigkeit und Widerruf wegen groben Undanks.II. Steuerliche Behandlung:1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Eine Sch. unterliegt als ⇡ einmaliger Vermögensanfall nicht der Einkommen- und Körperschaftsteuer.- 2. Erbschaftsteuer: Im Rahmen der für die ⇡ Erbschaftsbesteuerung maßgebenden Vorschriften sind Sch. erbschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 2, § 7 ErbStG).- 3. Umsatzsteuer: Sch. unterliegt wegen fehlendem ⇡ Entgelt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich nicht um einen Fall von steuerbaren ⇡ unentgeltlichen Wertabgaben handelt.- 4. Betriebliche Aufwendungen für Geschenke an (natürliche oder juristische) Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind als ⇡ Betriebsausgaben nur abzugsfähig, wenn: (1) Die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei dem Empfänger jeweils die Freigrenze von 35 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen und (2) die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 V 1 Nr. 1 und VII EStG). Literatursuche zu "Schenkung" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.